Zweitens muss die vereinbarte Zweckbindung für den Darlehensgeber conditio sine qua non sein. Aus dem Sachverhalt muss demgemäss hervorgehen, dass der Darleiher dem Borger das Geld nicht gegeben hätte, hätte er gewusst, dass dieser es für etwas anderes als das Vereinbarte verwenden wird. Drittens muss sich die vereinbarte Zweckbindung eignen, das Verlustrisiko zu begrenzen. Als vierte und letzte Voraussetzung muss die vereinbarte Zweckbindung des Darlehens entweder im ausschliesslichen Interesse des Darleihers oder beider Parteien oder einer gemäss Wunsch des Darleihers zu begünstigenden Person liegen.