Die Qualifikation als Veruntreuung verlange, dass der verabredete Verwendungszweck die Deckung des darlehensgeberischen Risikos sichere oder zumindest geeignet sei, das Verlustrisiko zu mindern. Verneint wurde eine Veruntreuung in diesem Fall einzig, weil dem Darlehensgeber im Falle der vereinbarungsgemässen Verwendung des geliehenen Geldes keine zivilrechtliche Rückforderungsklage offengestanden wäre, da gemäss Art. 513 Abs. 1 OR aus Spiel keine klagbare Forderung entsteht. 4. Das Kantonsgericht kommt in Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung zum Schluss, dass für die Bejahung der Veruntreuung eines Darlehens jeweils vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.