Im Entscheid BGE 129 IV 257 bejahte das Bundesgericht im Grunde die Veruntreuung sodann in einem Fall, in welchem der Darleiher dem Borger Geld ausgeliehen hatte, damit dieser es als Einsatz in einem Spiel verwende. Trotz dem hohen Risiko beim Spiel zu verlieren, sei der Borger verpflichtet gewesen, die Gewinnchancen wahrzunehmen und das Geld nicht anderweitig zu verwenden. Die Qualifikation als Veruntreuung verlange, dass der verabredete Verwendungszweck die Deckung des darlehensgeberischen Risikos sichere oder zumindest geeignet sei, das Verlustrisiko zu mindern.