Die Festlegung des Verwendungszweckes sei für den Darleiher somit entscheidend im Hinblick auf die Begrenzung seines Verlustrisikos. Es verwies weiter auf das Schriftentum, welches ausführe, dass nicht jede vertragliche Bezugnahme auf die Verwendung des Darlehens genüge, um ein Anvertrauen zu begründen, sondern verlange, dass es sich um eine greifbar gewordene gemeinsame Verwirklichung von Interessen handle. Im Entscheid BGE 129 IV 257 bejahte das Bundesgericht im Grunde die Veruntreuung sodann in einem Fall, in welchem der Darleiher dem Borger Geld ausgeliehen hatte, damit dieser es als Einsatz in einem Spiel verwende.