Es sei offensichtlich, dass das Darlehen nicht gewährt worden wäre, wenn der Darleiher gewusst hätte, dass der stark überschuldete und über kein regelmässiges Einkommen verfügende Borger das Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwenden würde. In BGE 124 IV 9 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, indem es wieder ausführte, der Darleiher habe in diesem Fall davon ausgehen können, dass der Borger bei einer vertragsgemässen Verwendung des Darlehens über die Mittel zur Rückzahlung des Darlehens verfügen werde. Die Festlegung des Verwendungszweckes sei für den Darleiher somit entscheidend im Hinblick auf die Begrenzung seines Verlustrisikos.