Der Darleiher habe im gegebenen Fall aber davon ausgehen können, dass der Borger bei vertragsgemässer Verwendung des geliehenen Geldes über die notwendigen Mittel zur Rückzahlung des Darlehens verfügen werde. Es sei offensichtlich, dass das Darlehen nicht gewährt worden wäre, wenn der Darleiher gewusst hätte, dass der stark überschuldete und über kein regelmässiges Einkommen verfügende Borger das Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwenden würde.