Das Bundesgericht schloss daraus, dass sich ein Darlehensnehmer nur der Veruntreuung schuldig machen könne, wenn er zu einer ständigen Werterhaltung verpflichtet sei. Sofern bei der Darlehensvergabe kein bestimmter Verwendungszweck verabredet werde, sei eine solche Pflicht zu verneinen. Der Darleiher habe im gegebenen Fall aber davon ausgehen können, dass der Borger bei vertragsgemässer Verwendung des geliehenen Geldes über die notwendigen Mittel zur Rückzahlung des Darlehens verfügen werde.