In BGE 120 IV 117 bejahte das Bundesgericht indessen die Veruntreuung eines Darlehens, welches dem Darlehensnehmer für den Kauf einer bestimmten Liegenschaft übergeben worden war. Dabei verwies das Bundesgericht auf die Literatur, welche davon ausgehe, dass sich der Darlehensnehmer der Veruntreuung schuldig mache, wenn er Geld empfange, um es im Interesse des Darleihers oder auch im gemeinsamen Interesse des Darleihers und des Borgers zu verwenden, dann aber entgegen dieser Abmachung über das Geld verfüge. Das Bundesgericht schloss daraus, dass sich ein Darlehensnehmer nur der Veruntreuung schuldig machen könne, wenn er zu einer ständigen Werterhaltung verpflichtet sei.