Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, gemäss dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Verwendungszweck des Darlehens habe die Darleiherin dem Borger das Geld in dessen eigenen Interesse und nicht im Interesse der Unterhaltsgläubiger übergeben. In BGE 120 IV 117 bejahte das Bundesgericht indessen die Veruntreuung eines Darlehens, welches dem Darlehensnehmer für den Kauf einer bestimmten Liegenschaft übergeben worden war.