Dieser Rechtsprechung lässt sich eine Rechtsentwicklung im Themenbereich entnehmen. So war das Bundesgericht in seiner Beurteilung der Anklage im Fall BGE 86 IV 167 tendenziell zurückhaltend und verneinte eine Veruntreuung von CHF 1'000.00, welche eine Darlehensgeberin einem Darlehensnehmer zur Begleichung von Unterhaltsschulden ausgeliehen hatte, obwohl dieser das geliehene Geld abredewidrig für persönliche Zwecke aufgebraucht hatte. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, gemäss dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Verwendungszweck des Darlehens habe die Darleiherin dem Borger das Geld in dessen eigenen Interesse und nicht im Interesse der Unterhaltsgläubiger übergeben.