Niggli und Riedo halten eine mit dem Darlehenszweck einhergehende gemeinsame Interessensverwirklichung für nicht notwendig und verlangen einzig, es sei zu prüfen, ob der Borger ständig über die empfangenen Vermögenswerte oder ein Surrogat verfügen müsse und ihn dementsprechend eine Werterhaltungspflicht treffe (BSK Strafrecht II, 2. Auflage 2007, Niggli/Riedo, N 68 zu Art. 138). 3. Das Bundesgericht hatte im Laufe der Zeit Gelegenheit, mehrere Male über die strafrechtliche Würdigung einer angeklagten Veruntreuung von Darlehen zu befinden. Dieser Rechtsprechung lässt sich eine Rechtsentwicklung im Themenbereich entnehmen.