Eine Geldsumme, die zu einem bestimmten Zweck geborgt worden sei, könne nur als anvertraut gelten, wenn die Verwendung unmittelbar auch den Interessen des Darleihers diene (Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 1. Auflage 2008, N 14 zu Art. 138). Niggli und Riedo halten eine mit dem Darlehenszweck einhergehende gemeinsame Interessensverwirklichung für nicht notwendig und verlangen einzig, es sei zu prüfen, ob der Borger ständig über die empfangenen Vermögenswerte oder ein Surrogat verfügen müsse und ihn dementsprechend eine Werterhaltungspflicht treffe (BSK Strafrecht II, 2. Auflage 2007, Niggli/Riedo, N 68 zu Art. 138).