Gestützt auf weitere Lehrmeinungen gehen Trechsel und Crameri davon aus, dass eine Werterhaltungspflicht bei Darlehen regelmässig zu verneinen sei. Eine Geldsumme, die zu einem bestimmten Zweck geborgt worden sei, könne nur als anvertraut gelten, wenn die Verwendung unmittelbar auch den Interessen des Darleihers diene (Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 1. Auflage 2008, N 14 zu Art. 138).