Für sie scheint ungewiss, ob es genügt, wenn der vereinbarte Darlehenszweck geradezu darauf gerichtet ist, das Verlustrisiko zu begrenzen oder ob es darüber hinaus des zusätzlichen Erfordernisses der gemeinsamen Interessensverwirklichung unter gleichzeitiger Ausübung von Kontrollmöglichkeiten bedarf (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht BT I, 6. Auflage 2003, § 13 N 56). Gestützt auf weitere Lehrmeinungen gehen Trechsel und Crameri davon aus, dass eine Werterhaltungspflicht bei Darlehen regelmässig zu verneinen sei.