Die Lehre dazu ist indessen nicht einhellig und setzt sich kritisch mit Details zu dieser grundsätzlichen Aussage auseinander. So werfen Stratenwerth und Jenny die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Zweckbindung von Darlehen eine Werterhaltungspflicht ergeben könne. Für sie scheint ungewiss, ob es genügt, wenn der vereinbarte Darlehenszweck geradezu darauf gerichtet ist, das Verlustrisiko zu begrenzen oder ob es darüber hinaus des zusätzlichen Erfordernisses der gemeinsamen Interessensverwirklichung unter gleichzeitiger Ausübung von Kontrollmöglichkeiten bedarf (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht BT I, 6. Auflage 2003, § 13 N 56).