Darlehen sind in aller Regel aber davon auszunehmen, da der Borger sich meist nur verpflichtet, den geliehenen Geldbetrag zum vereinbarten Termin zurückzuerstatten. Ausnahmsweise kann jedoch auch bei Vorliegen eines Darlehensvertrages die Pflicht zur ständigen Werterhaltung bestehen, namentlich dann, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck gegeben wird und die ständige Werterhaltungspflicht einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages bildet (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III Delikte gegen den Einzelnen, 8. Auflage 2003, § 7 Kapitel 2.313 b). Die Lehre dazu ist indessen nicht einhellig und setzt sich kritisch mit Details zu dieser grundsätzlichen Aussage auseinander.