Dies gilt auch, wenn eine entsprechende pflichtgemässe Disposition erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen hat. Auch vertretbare Sachen können Gegenstand einer solchen Pflicht sein. Darlehen sind in aller Regel aber davon auszunehmen, da der Borger sich meist nur verpflichtet, den geliehenen Geldbetrag zum vereinbarten Termin zurückzuerstatten.