2. Wegen Veruntreuung macht sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Tatobjekt der Veruntreuung von Vermögenswerten ist daher dasanvertraute Vermögen. Anvertraut sind Vermögenswerte immer dann, wenn sie zwar der Verfügungsmacht desjenigen unterliegen, welchem sie in guten Treuen übergeben wurden - der Treugeber seinen Gewahrsam darüber somit vollständig aufgegeben hat -, wirtschaftlich aber nicht dem Treuhänder gehören (BSK Strafrecht II, 2. Auflage 2007, Niggli/Riedo, N 76 f. zu Art. 138).