Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vergabe eines Darlehens im Grunde genommen immer ein Risikogeschäft ist und bleibt. Darlehensgeber sind in aller Regel auf die zivilrechtlichen Möglichkeiten (aber auch Grenzen) der Darlehensrückforderung zu verweisen, und die staatlichen Strafverfolgungsorgane haben sich nicht mit der Zahlungsmoral von Darlehensnehmern zu befassen. Dahingehend zielt auch die Kritik der Verteidigung des Appellaten, welche den objektiven Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung vorliegend als nicht erfüllt erachtet, weil der Schaden der Betroffenen nicht aus der abredewidrigen Verwendung der Darlehen resultiere. 2. Wegen Veruntreuung macht sich gemäss Art.