Mit Eingabe vom 14. November 2008 appellierte die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Appellantin) gegen dieses Urteil und beantragte die Verurteilung und Bestrafung von L.R. (nachfolgend: Appellat) wegen mehrfacher Veruntreuung in sechs von ursprünglich sieben angeklagten Fällen. Erwägungen 1. Gemäss der vorinstanzlichen Urteilsbegründung gelangte das Strafgerichtspräsidium in allen zu beurteilenden Fällen zur Einsicht, der Appellat habe den Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung in objektiver Hinsicht erfüllt. Dementsprechend richtet sich die Kritik der Appellantin auch nicht gegen diesen Teil der rechtlichen Würdigung der zu beurteilenden Sachverhalte.