Im Verlaufe des Strafverfahrens gab L.R. an, damit selber ein Opfer der sogenannten "Nigeria Connection" zu sein. Vor Strafgericht war L.R. mit Urteil vom 5. November 2008 mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands von der Begehung der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freigesprochen worden. Mit Eingabe vom 14. November 2008 appellierte die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Appellantin) gegen dieses Urteil und beantragte die Verurteilung und Bestrafung von L.R. (nachfolgend: Appellat) wegen mehrfacher Veruntreuung in sechs von ursprünglich sieben angeklagten Fällen.