Die Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bedarf des Vorsatzes und einer - im Gesetzestext nicht genannten - unrechtmässigen Bereicherungsabsicht des Täters. Zur Bejahung der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht genügt Eventualvorsatz (E. 13-15). Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht kann fehlen, wenn der Täter eine Ersatzbereitschaft aufweist. Die Ersatzbereitschaft setzt sich zusammen aus dem Willen und der Fähigkeit, Ersatz zu leisen. Um ersatzfähig zu sein, muss der Täter aus eigenen Mitteln leisten können (E. 16-21). Strafrecht Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art.