1 Abs. 2 StGB, E.1.-8.). Die Tathandlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten des Täters, durch welches dieser seinen Willen, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln, eindeutig bekundet. Da das Tatobjekt bei der Veruntreuung von Vermögenswerten für den Täter nur wirtschaftlich fremd ist, muss das Opfer mit der Tathandlung in seinem Vermögen geschädigt werden. Bei Forderungen reicht für die Bejahung eines Vermögensschadens, wenn diese durch die Tathandlung in ihrem Wert gemindert werden (E. 9.-11.). Die Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art.