Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2009 (100 09 80) Grundsätzlich sind Darlehensgeber auf die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Darlehensrückforderung zu verweisen. Nur unter besonderen Umständen ist die strafrechtlich relevante Veruntreuung eines Darlehens überhaupt möglich. In Würdigung der Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt das Kantonsgericht zur Einsicht, dass es dazu vier Vorraussetzungen braucht, welche kumulativ gegeben sein müssen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, E.1.-8.).