{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-80_2009-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e31a74f-b5ea-4547-8b4e-34f9e47804be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433812", "Checksum": "540507ee40c5f1acfb24a3232d19a098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2009 80", "100 09 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:38", "Checksum": "7217618d98ac0c9765c5ec92e65e9b4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)\nRegeste:\nErfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen\n\n\n20. Nach Ansicht des Kantonsgerichts darf in der vorliegenden Appellation eine hypothetische strafrechtliche Beurteilung der \"Nigeria Connection\" keine Rolle spielen. Es geht vorliegend nicht darum, zu bewerten, ob bei einer entsprechenden Anklage das Kriterium der Arglist beim Betrug zu bejahen wäre oder nicht. Zur Beurteilung des Vorhandenseins einer Bereicherungsabsicht seitens des Appellaten gilt es einzig, die Ersatzfähigkeit und den Ersatzwillen des Appellaten im inkriminierten Zeitraum zu bewerten. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass der Appellat im relevanten Zeitraum eben gerade nicht von einem unmittelbaren Zugriff auf einen Millionenbetrag ausgehen konnte. Vielmehr war mehr als 1 Jahr seit Erhalt des ersten E-Mails im Zusammenhang mit der Mobutu Schenkung verstrichen, und der Appellat hatte immer noch keinen Rappen dieser Schenkung gesehen, geschweige denn gebrauchen können. Das angebliche Online-Konto hatte er bereits zu Beginn des Jahres 2004 zu belasten versucht und war betreffend das Nichtfunktionieren dieser Transaktionen mit äusserst unglaubwürdigen Ausreden bedient worden. Hätte der Appellat überdies tatsächlich geglaubt, über dieses Geld unmittelbar verfügen zu können, wäre die Aufnahme von Darlehen gar nicht notwendig gewesen. Zudem hat der Appellat mehrfach zugegeben, dass ihn nicht unerhebliche Zweifel betreffend den tatsächlichen Erhalt der Mobutu Schenkung plagten. Somit ist festzustellen, dass der Appellat zum Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensaufnahmen und -rückzahlungstermine aus eigener finanzieller Kraft nicht in der Lage war, diese zurückzuerstatten. Indem er die Darlehen abredewidrig verwendete und somit den Wert des obligatorischen Anspruchs der einzelnen Darleiher unmittelbar minderte, verwirklichte er die Vermögensschäden. Die abredewidrigen Verwendungen waren beabsichtigt, weshalb sein Vorsatz in Bezug auf die Vermögensschädigung bejaht werden muss. Der Appellat könnte somit einzig der Überzeugung gewesen sein, diesen Schaden zum jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehen - dank zukünftiger Ersatzfähigkeit - wieder beheben zu können. Auf die Mobutu Schenkung konnte er nach Massgabe einer vernünftigen, objektiven Einschätzung sowie auch gestützt auf seine eigenen Einschätzungen im Frühjahr/Sommer 2004 längst nicht mehr zählen. Ausserdem reicht für die Bejahung der Ersatzfähigkeit die versprochene Leistung eines Dritten, welcher nicht zur Zahlung verpflichtet ist, eben gerade nicht. Dass die Mobutu Schenkung auf zivilrechtlichem Weg im Nichtzahlungsfalle nicht erhältlich gemacht werden konnte, musste dem Appellaten klar gewesen sein, entsprechende Schritte leitete er jedenfalls nie ein. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Appellantin festzustellen, dass der Appellat zum Zeitpunkt der Aufnahme der Darlehen nicht ernsthaft davon ausging und ausgehen konnte, dass er rückzahlungsfähig sein werde und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehen nicht zahlungsfähig war. Somit nahm er die Bereicherung nicht nur billigend in Kauf, sondern beabsichtigte sie geradezu. Es könnte vielmehr umgekehrt gesagt werden, er nahm in Kauf, die Darlehen zurückzuzahlen, falls die Schenkung wider Erwarten doch noch eintreffen sollte. Entsprechend der Lehre wäre seine Bereicherungsabsicht indessen auch bei Vorliegen eines Eventualdolus zu bejahen. Bei dieser Würdigung des Sachverhalts verbleibt kein Raum für einen Freispruch aufgrund des in \"dubio pro reo\" Grundsatzes.\n21. Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass die Bereicherungsabsicht des Appellaten auch dann zu bejahen wäre, wenn man seiner Darstellung des Sachverhalts betreffend die Aufbewahrung der Darlehengelder Glauben schenken würde. Diesfalls wäre zwar die Zahlungsfähigkeit zu bejahen, nicht aber der Zahlungswille des Appellaten. Nachdem nämlich sämtliche Darlehen fällig geworden waren und die betroffenen Orchestermitglieder Kenntnis davon hatten, dass der Appellat bei mehreren Mitgliedern Darlehen aufgenommen hatte und nicht zurückzahlte, kam es zur Androhung von Strafanzeigen, und es wurde dem Appellaten die Kündigung seiner Anstellung als Dirigent des Orchestervereins X. in A. in Aussicht gestellt. Selbst unter diesem massiven Druck zahlte der Appellat die Darlehen nicht zurück. Wäre er tatsächlich zahlungsfähig gewesen, hätte er mit diesem Verhalten folglich eindeutig seinen Zahlungsunwillen demonstriert.\nKGE ZS vom 20. Oktober 2009 i.S. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen L.R. (100 09 80 [A 10]/GRB)\nGegen dieses Urteil hat der Appellat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (Entscheid derzeit noch ausstehend)."}