{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-80_2009-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e31a74f-b5ea-4547-8b4e-34f9e47804be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "540507ee40c5f1acfb24a3232d19a098"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 80", "100 09 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:03", "Checksum": "3b2f1dc0fea0404f69065832bc4cdf2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)\nRegeste:\nErfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen\n\n\n17. Wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, kann die unrechtmässige Bereicherungsabsicht fehlen, wenn der Täter eine sogenannte Ersatzbereitschaft aufweist und dementsprechend zum Zeitpunkt der Tat den Willen hat, fristgerecht Ersatz zu leisten. Die Dauer bzw. der Zeitpunkt der Ersatzbereitschaft hängt dabei von der konkreten Vereinbarung ab. Die Ersatzbereitschaft setzt sich zusammen aus dem Willen und der Fähigkeit, Ersatz zu leisten. Ob der Wille vorlag, ist dabei weitgehend Beweisfrage. Ersatzfähigkeit verlangt, dass der Täter aus eigenen Mitteln leisten kann. Dabei sind an die Ersatzfähigkeit strenge Massstäbe zu setzen. Sie wird beispielsweise verneint, wenn der Täter nur aufgrund einer Zahlung eines Dritten leisten könnte und dieser Dritte nicht zur Zahlung verpflichtet ist oder der Täter erst bei einer Bank einen Kredit aufnehmen muss (vgl. dazu Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 1. Auflage 2008, N 19 zu Art. 138).\n18. Die Vorinstanz kam gestützt auf diese Rechtslage zum Schluss, dass mit Blick auf die objektive Finanzlage des Appellaten Ersatzwille und Ersatzfähigkeit nicht angenommen werden könnten. Mit dieser Feststellung dürfe es allerdings nicht sein Bewenden haben. In Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sei zu beachten, dass der Appellat subjektiv von einer anderen wirtschaftlichen Situation ausgegangen sei. Da dem Appellaten mit einer professionellen, betrügerischen Inszenierung die Tatsache suggeriert worden sei, er könne unmittelbar über einen Millionenbetrag - resultierend aus der Mobutu Schenkung - zu seinen Gunsten verfügen, sei der Appellat davon ausgegangen, zahlungsfähig zu sein. Der Appellat habe über das fingierte Konto Transaktionen durchgeführt, welche zunächst zu funktionieren schienen, sich im Nachhinein jeweils aber als fehlgeschlagen herausstellten. Es seien dem Appellaten diesbezüglich von den Drahtziehern der angeblichen Mobutu Schenkung die Situation und die Gründe für das Scheitern der Transaktionen jeweils plausibel erklärt worden, weshalb der Appellat im zur Beurteilung der vorliegenden Anklage massgebenden Zeitpunkt als Opfer eines professionell und raffiniert ausgeführten Betruges einer international operierenden Bande stets darauf vertraute, über sein vermeintliches Geld unmittelbar verfügen zu können. Anders zu entscheiden hätte im Übrigen die Konsequenz, dass die Drahtzieher der \"Nigeria Connection\", würde man ihrer habhaft, für ihren Betrug zum Nachteil insbesondere des Appellaten - mangels Erfüllung der Arglistvoraussetzung - nicht ins Recht gefasst werden könnten, was kaum sachgerecht wäre. Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht - wie im Übrigen auch ein Eventualvorsatz in Bezug auf die Schädigung seiner Darlehensgeberinnen - sei daher, insbesondere vor dem \"in dubio pro reo\" Grundsatz, zu verneinen, weshalb der Appellat mangels Nachweises bzw. Erfüllung des subjektiven Tatbestandes freizusprechen sei.\n19. ( … )"}