{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-80_2009-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e31a74f-b5ea-4547-8b4e-34f9e47804be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "540507ee40c5f1acfb24a3232d19a098"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 80", "100 09 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:03", "Checksum": "3b2f1dc0fea0404f69065832bc4cdf2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)\nRegeste:\nErfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen\n\n\n14. Vorliegend behauptete der Appellat in fünf der sechs zu beurteilenden Fälle (Fälle 1 bis 4 und 6) gegenüber den Darlehensgeberinnen, er brauche das geliehene Geld dringend für die Bezahlung eines historischen Hammerflügels bzw. für den Transport desselben. Der Appellat blieb dem Kantonsgericht den Nachweis schuldig, dass der Hammerflügel im Verlauf des Sommers 2004 überhaupt noch zum Verkauf stand, nachdem er den Kauf nicht Ende Mai 2004 abgewickelt hatte. Das einzige von ihm in diesem Zusammenhang eingereichte Dokument datiert vom 31. Mai 2004. In diesem Schreiben des Verkäufers wird der Appellat aufgefordert, das Instrument unverzüglich in Frankreich abzuholen und sich deswegen sofort mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen. Der Appellat konnte keine weitere, nach Erhalt dieses Schreibens erfolgte Kommunikation mit dem Verkäufer nachweisen. Da der Verkäufer Ende Mai 2004 den Flügel unverzüglich bezahlt und abgeholt wissen wollte, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit, den Hammerflügel zu kaufen, zu einem späteren Zeitpunkt noch bestand. Die diesbezüglichen Ausführungen des Appellaten, der Hammerflügel stehe gar heute noch zum Verkauf bereit, sind unglaubwürdig und deshalb als reine Schutzbehauptungen zu werten. Noch viel weniger vermag zu überzeugen, dass die in jedem Fall vorgegebene Dringlichkeit des Kaufes bzw. der Anzahlung an den einzelnen Tagen der Darlehensaufnahmen vorlag. Gemäss den Ausführungen des Appellaten wurde diese Dringlichkeit in jedem einzelnen Fall und in aller Regel noch am selben Tag wieder relativiert. Diese Darstellung der Ereignisse erscheint schlicht und einfach unrealistisch und es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kauf bzw. die Bezahlung eines Flügels zu verschiedenen Zeitpunkten immer wieder sofort erfolgen sollte und sich diese dringende Zahlung jedes Mal im Nachhinein als doch nicht notwendig erweist. Noch viel weniger ist der Transport eines Flügels umgehend zur Zahlung fällig, wenn der Flügel selber nicht einmal bezahlt worden ist und dementsprechend immer noch dort steht, wo er abgeholt werden sollte. Ein vernünftiger Zweifel an dieser Beurteilung des Sachverhalts kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Das Kantonsgericht geht deshalb davon aus, dass der Appellat bei der Aufnahme aller Darlehen zum Kauf eines historischen Hammerflügels bzw. zur Bezahlung des Transportes dieses Flügels die Verwendung der Gelder zu diesen konkreten Zwecken nie ernsthaft beabsichtigte.\n15. Auch im Falle des angeblichen Kaufes der Liegenschaft in A. (Fall 7) bzw. der für einen solchen Kauf zu leistenden Anzahlung geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Appellat zum Zeitpunkt der dafür getätigten Darlehensaufnahmen bei I.G. am 27. bzw. 29. Juli 2004 nicht beabsichtigte, das geborgte Geld für eine solche Anzahlung zu verwenden. Der Appellat vermag in diesem Zusammenhang lediglich einen ursprünglich vorgesehenen Verurkundungstermin des Hauskaufes am 27. Mai 2004 sowie den Entwurf eines Kaufvertrages nachzuweisen. Am vorgesehenen Termin kam der Abschluss des Kaufvertrages indessen nicht zustande. Eine Anzahlung von CHF 50'000.00 wäre gemäss Kaufvertragsentwurf ebenfalls am 27. Mai 2004 fällig geworden. Weitere Unterlagen oder andere Beweismittel, welche das Weiterbestehen dieses Kaufangebotes belegen, existieren nicht. Es erscheint wiederum äusserst unwahrscheinlich, dass der Verkäufer nach geplatztem Verurkundungstermin weiter am Appellaten als potentiellem Käufer festhielt. Vielmehr spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Appellat nach diesem Verlauf der Ereignisse für den Verkäufer als möglicher Käufer definitiv nicht mehr in Frage kam. Die Aussage des Appellaten, er hätte sich zum Zeitpunkt dieser Darlehensaufnahme immer noch die Anwartschaft auf diesen Hauskauf sichern können, erscheint somit unglaubhaft. Auch die angebliche Dringlichkeit einer Anzahlung ist unglaubhaft, da der Appellat nachweislich auch zu diesem Zeitpunkt keine Anzahlung an diesen Hauskauf leistete. Das Kantonsgericht geht in Würdigung der vorliegenden Beweismittel und Aussagen auch in diesem Fall davon aus, dass der Appellat zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahmen für eine Kaufpreisanzahlung an die besagte Liegenschaft nicht beabsichtigte, diese Anzahlung tatsächlich zu tätigen, sondern plante, das Geld anderweitig zu nutzen. Dem Kantonsgericht ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher vernünftige Zweifel an dieser Sachverhaltswürdigung aufkommen liesse.\n16. Da der Appellat im Bewusstsein handelte, die Darlehen zweckgebunden erhalten zu haben - er selber hatte die Zweckbindung jeweils in den Vordergrund gerückt -, wusste er auch um die wirtschaftliche Fremdheit dieser Gelder bzw. um seine Verpflichtung zur Werterhaltung und Verwendung der Darlehen im Interesse der Darleiherinnen. Aufgrund seiner finanziell prekären Situation wusste er weiter um das hohe oder zumindest erhöhte Rückzahlungsrisiko bedingt durch die abredewidrige Verwendung. Problematisch mag auf den ersten Blick erscheinen, dass der Appellat trotz der offensichtlich von Vornherein beabsichtigten anderweitigen Verwendung der Darlehensgelder die Schädigung seiner Gläubiger allenfalls nicht wollte. Immer wieder machte er geltend, er hätte die obligatorischen Forderungen seiner Darleiherinnen nach Erhalt der Mobutu Schenkung umgehend befriedigt, weshalb die Schädigungsabsicht nicht ohne Weiteres bejaht werden kann. Hier überschneiden sich indessen die Willensseite des Vorsatzes in Bezug auf den Vermögensschaden mit der zusätzlich notwendigen Bereicherungsabsicht bzw. der Ersatzfähigkeit des Appellaten."}