{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-80_2009-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e31a74f-b5ea-4547-8b4e-34f9e47804be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "540507ee40c5f1acfb24a3232d19a098"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 80", "100 09 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:03", "Checksum": "3b2f1dc0fea0404f69065832bc4cdf2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)\nRegeste:\nErfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen\n\n\n10. Im vorliegenden Fall hat der Appellat im Verlaufe der gegen ihn geführten Strafuntersuchung eine Vielzahl sich widersprechender Angaben über die tatsächliche Verwendung der ihm gewährten Darlehen gemacht. Das Kantonsgericht folgt der vorinstanzlichen Würdigung dieser Aussagen und gelangt somit ebenfalls zur Einsicht, dass der Appellat die Darlehensgelder entgegen seiner Aussagen im Juni 2006 nicht im Elternhaus in D. aufbewahrt hatte, sondern alle Darlehen jeweils für seine persönlichen Zwecke verwendete. Ob er diese für die von ihm einverlangten Zahlungen zur Auslösung der angeblichen Mobutu Schenkung oder aber für die Finanzierung seiner persönlichen Ausgaben brauchte, ist letztendlich unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass er die Gelder abredewidrig verbrauchte und im massgebenden, inkriminierten Zeitraum nicht über den von ihm behaupteten Geldbetrag oder -wert verfügte. Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation war er weder während der laufenden Darlehensfristen noch nach deren Ablauf in der Lage, den Darleiherinnen ihre Gelder zurückzuerstatten. Aber selbst wenn der Appellat die Darlehensgelder tatsächlich im Elternhaus aufbewahrt hätte, hätte er die Tathandlung erfüllt. Indem er diesfalls das Geld eben versteckt hätte und trotz jeweiliger Fälligkeit der Darlehensrückzahlungen und entsprechenden Mahnungen der Darleiherinnen nicht zahlte, hätte er seinen Willen manifestiert, deren Forderungen eben gerade nicht zu erfüllen. Bei der Weiterführung der Betreibung wären diese Gelder, da versteckt und nicht deklariert, dem Verwertungssubstrat der Gläubiger entzogen gewesen. Somit hat der Appellat, indem er die Darlehensgelder zweckentfremdet ausgab, eindeutig seinen Willen kundgetan, die obligatorischen Ansprüche seiner Gläubiger zu vereiteln.\n11. Da das Tatobjekt bei der Veruntreuung von Vermögenswerten für den Täter nur wirtschaftlich, nicht aber rechtlich fremd ist, bedarf es für die Bejahung einer Veruntreuung seitens des Opfers eines Vermögensschadens. Nur wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers gefährdet, kann eine Veruntreuung vorliegen. Sofern dies geschieht, ist der Treugeber in seinem Vermögen geschädigt, da seine Forderung gegenüber dem Täter in ihrem Wert gemindert ist. Indessen ist die Vermögensschädigung bereits mit der Bejahung der Tathandlung gegeben, namentlich mit der Bejahung der unrechtmässigen, abredewidrigen Verwendung, welche sich eignet, den obligatorischen Anspruch der Treugeber zu vereiteln. Dementsprechend wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Veruntreuung ohne Schädigung begrifflich ausgeschlossen sei (vgl. dazu BSK Strafrecht II, 2. Auflage 2007, Niggli/Riedo, N 103 zur Art. 138 mit Verweis auf BGE 111 IV 19, 23 und BGE 124 IV 241, 244 f, E. 4c und 4d). Vorliegend kann nochmals festgehalten werden, dass der Appellat mit der jeweiligen abredewidrigen Verwendung der Darlehen für seine persönlichen Zwecke die geborgten Gelder dergestalt verbrauchte, dass die Handlungen sich eigneten, die Rückzahlungschancen der Darleiherinnen massiv zu schmälern und somit den Wert ihrer obligatorischen Forderungen entsprechend zu mindern. Die Kritik der Verteidigung, angesichts der Finanzlage des Appellaten hätte ohnehin niemals von einer Rückzahlung ausgegangen werden können, geht insofern fehl, als dass bei einer verabredungskonformen Verwendung dieser Gelder im Betreibungsfalle mehr Verwertungssubstrat vorhanden gewesen wäre und die obligatorischen Forderungen folglich einen ungleich höheren Wert genossen hätten. Somit ist in allen Fällen ein Vermögensschaden vorhanden. ( … )\n12. ( … )\n13. Die Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung von Vermögenswerten bedarf neben dem Vorsatz zusätzlich der Bereicherungsabsicht (vgl. statt vieler Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 1. Auflage 2008, N 18 zu Art. 138). Bereicherungsabsicht bedeutet die Absicht des Täters, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Als angestrebte Bereicherung genügt grundsätzlich jeder wirtschaftliche Vorteil, wobei dieser Vorteil zumeist in der Sache selbst liegt (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht BT I, 6. Auflage 2003, § 13 N 31 ff.) Umstritten ist in der Lehre, ob die Bereicherungsabsicht einen direkten Vorsatz erfordert. Das Kantonsgericht folgt diesbezüglich der Lehrmeinung und höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Absicht als Willensrichtung auf ein bestimmtes Ziel hin zu verstehen ist und nicht die Identität von Handlungsziel und Verwirklichungswillen meint. Deshalb ist eine eventuelle Bereicherungsabsicht ausreichend (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 1. Auflage 2008, N 11 zu Vor Art. 137, mit Verweis auf BGE 72 IV 125 und 105 IV 36), wie dies bereits von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten wurde. Da auch bei diesem Tatbestandselement der Nachweis einer inneren Tatsache verlangt ist, erweist sich die Beweisführung oftmals als schwierig. Im vorinstanzlichen Urteil wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass gerade hier der strafrechtliche Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" (in dubio pro reo) von besonderer Bedeutung sei. Dabei verlangt dieser Grundsatz bei der Beweiswürdigung, dass das Gericht bei verbleibendem Zweifel über den Sachverhalt zugunsten des Angeklagten zu entscheiden hat. Das Urteil hat dabei auf einer Überzeugung zu gründen, welche nach Massstab eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters jeden vernünftigen Zweifel ausschliesst (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 54 N 19 und 11)."}