{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-80_2009-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e31a74f-b5ea-4547-8b4e-34f9e47804be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "540507ee40c5f1acfb24a3232d19a098"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 80", "100 09 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:03", "Checksum": "3b2f1dc0fea0404f69065832bc4cdf2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)\nRegeste:\nErfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen\n\n\n5. Im vorliegenden Fall sagte D. W. aus, sie habe dem Appellaten das Geld gegeben, weil es dem Kauf eines Hammerflügels dienen sollte, und sie habe dies dem Appellaten auch mitgeteilt. Deutlich äusserte sich auch B.L., welche aussagte, sich durch das Ausleihen von Geld für einen Hammerflügel und dessen Transport als Kleinsponsorin für Musik gefühlt zu haben und weiter meinte, sie hätte dem Appellaten das Geld nicht gegeben, wenn sie gewusst hätte, dass dieser es für seine persönlichen Bedürfnisse ausborge. Bei K.G. erklärte der Appellat nicht nur, er werde das ausgeliehene Geld für den Kauf eines Flügels verwenden, sondern brachte zusätzlich eine Stiftung ins Spiel, welche zu einem späteren Zeitpunkt den Flügelkauf übernehmen werde. Er behauptete, die Stiftung verfüge über die notwendigen finanziellen Mittel. Zudem äusserte er, den Flügel für sein Orchester zu brauchen. K.G. sagte aus, sie habe gerne ein musikalisches Projekt unterstützen wollen. Auch gegenüber M.S. behauptete der Appellat, das Geld für den Kauf eines Hammerflügels zu benötigen. Diese sagte dazu aus, sie sei immer von einer Verwendung des geliehenen Geldes für den Flügel ausgegangen. Ebenso weckte der Appellat bei B.G. den Glauben, er werde das von ihr geborgte Geld für den Kauf eines Hammerflügels verwenden. Sie glaubte ihm und wollte der Verwirklichung dieses Ziels nicht im Wege stehen.\n6. Alle Darlehensgeberinnen, welche vom Appellaten um ein Darlehen zur Bezahlung des historischen Hammerflügels oder dessen Transports ersucht worden waren, gaben dem Appellat das Geld folglich ausschliesslich, weil sie davon ausgingen, dass der Appellat dieses tatsächlich für die angegebenen Zwecke verwenden werde. Alle diese Darlehen waren somit zweifelsfrei zweckgebunden und die Zweckbindung für alle Darleiherinnen conditio sine qua non. Die Investition von Geld in den Kauf eines historischen Hammerflügels ist im Weiteren zweifellos geeignet, das Verlustrisiko des Darlehensgebers zu beschränken. Ein solches Instrument hat - je nach Zustand - einen Wert von mehreren tausend Franken; zudem wird der Wert eines derartigen antiken Instruments mit wachsendem Zeitablauf zunehmen, was als gerichtsnotorisch anzusehen ist. Der Vorinstanz ist folglich zuzustimmen, wenn sie feststellte, dass es sich beim Kauf eines Hammerflügels um eine Investition handle, die bei einem Weiterverkauf grundsätzlich wieder erhältlich gemacht werden könne. Indem der Appellat gegenüber K.G. zudem von der Übernahme des Flügels durch eine Stiftung sprach, erweckte er den Eindruck, es existiere zusätzlich eine juristische Person als finanzielle Garantin im Hintergrund. Somit durfte sie davon ausgehen, dass ihr Darlehen aufgrund des Darlehenszwecks und dem finanziellen Einstehen einer Stiftung abgesichert sei. Der Appellat hatte mittels der angeblichen Zweckbindung der Darlehen die Musikförderung zum Ziel der Darlehen gemacht. Alle Darlehensgeberinnen wollten die Musik als solche unterstützen und nicht den Appellaten als Einzelperson individuell alimentieren. Die Darlehensvergaben verfolgten demgemäss einen gemeinsamen ideellen Zweck, welcher gleichzeitig geeignet ist, das Rückzahlungsrisiko zu mindern. Bei allen Darlehen zum Zweck des Kaufs eines Hammerklaviers bzw. dessen Transports sind somit die vier kumulativ notwendigen Voraussetzungen für die Bejahung einer Veruntreuung von Darlehen gegeben.\n7. Ähnlich ist die Darlehensaufnahme im Fall 7 zu bewerten. Auch in diesem Fall sagte I.G. unmissverständlich aus, sie habe dem Appellaten das Darlehen gegeben, da der Appellat dieses gemäss seinen Angaben dringend für die Anzahlung an einen geplanten Hauskauf benötigt habe. Das Darlehen war somit zweckgebunden und die vom Appellaten behauptete Zweckbindung unabdingbare Voraussetzung der Darlehensvergabe. Die Anzahlung an einen Hauskauf ist ausserdem in besonderem Masse geeignet, das Risiko eines Verlustes zu mindern, kann doch davon ausgegangen werden, dass sich bei einer späteren Rückforderung des Darlehens eine Liegenschaft als Verwertungssubstrat im Vermögen des Schuldners befindet. Das Interesse der Darleiherin war in diesem Fall somit auf die Verwirklichung der Absicherung der Darlehensschuld gerichtet. Sofern der Appellat auch ihr gegenüber die unabdingbare Notwendigkeit von Liegenschaftseigentum für einen Musiker ins Feld geführt haben sollte, könnte zusätzlich gar von einem ideellen Interesse ausgegangen werden, da diesfalls I.G. ihm durch die Absicherung des Hauskaufes auch seine Tätigkeit als Musiker ermöglichen wollte.\n8. Es kann somit festgestellt werden, dass die dem Appellaten von allen Darlehensgeberinnen gewährten Darlehen als anvertraute Vermögenswerte im Sinne des Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind. Davon auszunehmen sind einzig diejenigen Darlehen bzw. Darlehenstranchen, welche vom Appellaten zu einem anderen Zweck als die Finanzierung und Realisierung des Hammerflügeloder der Hauskaufes bzw. des Transportes des Flügels aufgenommen wurden. ( ... ) 9.Die Tathandlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne des Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten des Täters, durch welches dieser eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Bei vertretbaren Sachen manifestiert er diesen Willen, indem er sie beispielsweise verbraucht, ohne dass er gleichzeitig eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält (BSK Strafrecht II, 2. Auflage 2007, Niggli/Riedo, N 98 ff. zu Art. 138)."}