{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-80_2009-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e31a74f-b5ea-4547-8b4e-34f9e47804be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "540507ee40c5f1acfb24a3232d19a098"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 80", "100 09 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:03", "Checksum": "3b2f1dc0fea0404f69065832bc4cdf2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)\nRegeste:\nErfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen\n\n\n3. Das Bundesgericht hatte im Laufe der Zeit Gelegenheit, mehrere Male über die strafrechtliche Würdigung einer angeklagten Veruntreuung von Darlehen zu befinden. Dieser Rechtsprechung lässt sich eine Rechtsentwicklung im Themenbereich entnehmen. So war das Bundesgericht in seiner Beurteilung der Anklage im Fall BGE 86 IV 167 tendenziell zurückhaltend und verneinte eine Veruntreuung von CHF 1'000.00, welche eine Darlehensgeberin einem Darlehensnehmer zur Begleichung von Unterhaltsschulden ausgeliehen hatte, obwohl dieser das geliehene Geld abredewidrig für persönliche Zwecke aufgebraucht hatte. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, gemäss dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Verwendungszweck des Darlehens habe die Darleiherin dem Borger das Geld in dessen eigenen Interesse und nicht im Interesse der Unterhaltsgläubiger übergeben. In BGE 120 IV 117 bejahte das Bundesgericht indessen die Veruntreuung eines Darlehens, welches dem Darlehensnehmer für den Kauf einer bestimmten Liegenschaft übergeben worden war. Dabei verwies das Bundesgericht auf die Literatur, welche davon ausgehe, dass sich der Darlehensnehmer der Veruntreuung schuldig mache, wenn er Geld empfange, um es im Interesse des Darleihers oder auch im gemeinsamen Interesse des Darleihers und des Borgers zu verwenden, dann aber entgegen dieser Abmachung über das Geld verfüge. Das Bundesgericht schloss daraus, dass sich ein Darlehensnehmer nur der Veruntreuung schuldig machen könne, wenn er zu einer ständigen Werterhaltung verpflichtet sei. Sofern bei der Darlehensvergabe kein bestimmter Verwendungszweck verabredet werde, sei eine solche Pflicht zu verneinen. Der Darleiher habe im gegebenen Fall aber davon ausgehen können, dass der Borger bei vertragsgemässer Verwendung des geliehenen Geldes über die notwendigen Mittel zur Rückzahlung des Darlehens verfügen werde. Es sei offensichtlich, dass das Darlehen nicht gewährt worden wäre, wenn der Darleiher gewusst hätte, dass der stark überschuldete und über kein regelmässiges Einkommen verfügende Borger das Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwenden würde. In BGE 124 IV 9 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, indem es wieder ausführte, der Darleiher habe in diesem Fall davon ausgehen können, dass der Borger bei einer vertragsgemässen Verwendung des Darlehens über die Mittel zur Rückzahlung des Darlehens verfügen werde. Die Festlegung des Verwendungszweckes sei für den Darleiher somit entscheidend im Hinblick auf die Begrenzung seines Verlustrisikos. Es verwies weiter auf das Schriftentum, welches ausführe, dass nicht jede vertragliche Bezugnahme auf die Verwendung des Darlehens genüge, um ein Anvertrauen zu begründen, sondern verlange, dass es sich um eine greifbar gewordene gemeinsame Verwirklichung von Interessen handle. Im Entscheid BGE 129 IV 257 bejahte das Bundesgericht im Grunde die Veruntreuung sodann in einem Fall, in welchem der Darleiher dem Borger Geld ausgeliehen hatte, damit dieser es als Einsatz in einem Spiel verwende. Trotz dem hohen Risiko beim Spiel zu verlieren, sei der Borger verpflichtet gewesen, die Gewinnchancen wahrzunehmen und das Geld nicht anderweitig zu verwenden. Die Qualifikation als Veruntreuung verlange, dass der verabredete Verwendungszweck die Deckung des darlehensgeberischen Risikos sichere oder zumindest geeignet sei, das Verlustrisiko zu mindern. Verneint wurde eine Veruntreuung in diesem Fall einzig, weil dem Darlehensgeber im Falle der vereinbarungsgemässen Verwendung des geliehenen Geldes keine zivilrechtliche Rückforderungsklage offengestanden wäre, da gemäss Art. 513 Abs. 1 OR aus Spiel keine klagbare Forderung entsteht.\n4. Das Kantonsgericht kommt in Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung zum Schluss, dass für die Bejahung der Veruntreuung eines Darlehens jeweils vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Erstens bedarf es bei Abschluss des Darlehensvertrages einer Zweckbindung des geliehenen Geldes, das heisst der Darleiher und der Borger müssen zusammen verbindlich festlegen, wofür das Geld zu verwenden ist. Zweitens muss die vereinbarte Zweckbindung für den Darlehensgeber conditio sine qua non sein. Aus dem Sachverhalt muss demgemäss hervorgehen, dass der Darleiher dem Borger das Geld nicht gegeben hätte, hätte er gewusst, dass dieser es für etwas anderes als das Vereinbarte verwenden wird. Drittens muss sich die vereinbarte Zweckbindung eignen, das Verlustrisiko zu begrenzen. Als vierte und letzte Voraussetzung muss die vereinbarte Zweckbindung des Darlehens entweder im ausschliesslichen Interesse des Darleihers oder beider Parteien oder einer gemäss Wunsch des Darleihers zu begünstigenden Person liegen. Dabei kann diese durch die Darlehensverwendung bezweckte Interessensverwirklichung materieller, aber auch ideeller Natur sein."}