{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-80_2009-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e31a74f-b5ea-4547-8b4e-34f9e47804be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "540507ee40c5f1acfb24a3232d19a098"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 80", "100 09 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:03", "Checksum": "3b2f1dc0fea0404f69065832bc4cdf2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)\nRegeste:\nErfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen\n\n\n1. Gemäss der vorinstanzlichen Urteilsbegründung gelangte das Strafgerichtspräsidium in allen zu beurteilenden Fällen zur Einsicht, der Appellat habe den Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung in objektiver Hinsicht erfüllt. Dementsprechend richtet sich die Kritik der Appellantin auch nicht gegen diesen Teil der rechtlichen Würdigung der zu beurteilenden Sachverhalte. Trotzdem überprüft das Kantonsgericht die Erfüllung des objektiven Teils des Straftatbestandes, da in der Schweiz der sogenannte Schuldverhaft und somit die persönliche Haftung für Schulden abgeschafft wurde. Somit ist die strafrechtliche Verfolgung eines die Darlehensrückzahlung schuldig gebliebenen Kreditnehmers grundsätzlich nicht unproblematisch. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vergabe eines Darlehens im Grunde genommen immer ein Risikogeschäft ist und bleibt. Darlehensgeber sind in aller Regel auf die zivilrechtlichen Möglichkeiten (aber auch Grenzen) der Darlehensrückforderung zu verweisen, und die staatlichen Strafverfolgungsorgane haben sich nicht mit der Zahlungsmoral von Darlehensnehmern zu befassen. Dahingehend zielt auch die Kritik der Verteidigung des Appellaten, welche den objektiven Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung vorliegend als nicht erfüllt erachtet, weil der Schaden der Betroffenen nicht aus der abredewidrigen Verwendung der Darlehen resultiere.\n2. Wegen Veruntreuung macht sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Tatobjekt der Veruntreuung von Vermögenswerten ist daher dasanvertraute Vermögen. Anvertraut sind Vermögenswerte immer dann, wenn sie zwar der Verfügungsmacht desjenigen unterliegen, welchem sie in guten Treuen übergeben wurden - der Treugeber seinen Gewahrsam darüber somit vollständig aufgegeben hat -, wirtschaftlich aber nicht dem Treuhänder gehören (BSK Strafrecht II, 2. Auflage 2007, Niggli/Riedo, N 76 f. zu Art. 138). Deshalb hat der Treuhänder vom Empfang der Vermögenswerte an ständig über eine gleiche Menge und Art von Sachen zu verfügen, bis er diese rück-, weiter- oder abzugeben hat. Dies gilt auch, wenn eine entsprechende pflichtgemässe Disposition erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen hat. Auch vertretbare Sachen können Gegenstand einer solchen Pflicht sein. Darlehen sind in aller Regel aber davon auszunehmen, da der Borger sich meist nur verpflichtet, den geliehenen Geldbetrag zum vereinbarten Termin zurückzuerstatten. Ausnahmsweise kann jedoch auch bei Vorliegen eines Darlehensvertrages die Pflicht zur ständigen Werterhaltung bestehen, namentlich dann, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck gegeben wird und die ständige Werterhaltungspflicht einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages bildet (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III Delikte gegen den Einzelnen, 8. Auflage 2003, § 7 Kapitel 2.313 b). Die Lehre dazu ist indessen nicht einhellig und setzt sich kritisch mit Details zu dieser grundsätzlichen Aussage auseinander. So werfen Stratenwerth und Jenny die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Zweckbindung von Darlehen eine Werterhaltungspflicht ergeben könne. Für sie scheint ungewiss, ob es genügt, wenn der vereinbarte Darlehenszweck geradezu darauf gerichtet ist, das Verlustrisiko zu begrenzen oder ob es darüber hinaus des zusätzlichen Erfordernisses der gemeinsamen Interessensverwirklichung unter gleichzeitiger Ausübung von Kontrollmöglichkeiten bedarf (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht BT I, 6. Auflage 2003, § 13 N 56). Gestützt auf weitere Lehrmeinungen gehen Trechsel und Crameri davon aus, dass eine Werterhaltungspflicht bei Darlehen regelmässig zu verneinen sei. Eine Geldsumme, die zu einem bestimmten Zweck geborgt worden sei, könne nur als anvertraut gelten, wenn die Verwendung unmittelbar auch den Interessen des Darleihers diene (Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 1. Auflage 2008, N 14 zu Art. 138). Niggli und Riedo halten eine mit dem Darlehenszweck einhergehende gemeinsame Interessensverwirklichung für nicht notwendig und verlangen einzig, es sei zu prüfen, ob der Borger ständig über die empfangenen Vermögenswerte oder ein Surrogat verfügen müsse und ihn dementsprechend eine Werterhaltungspflicht treffe (BSK Strafrecht II, 2. Auflage 2007, Niggli/Riedo, N 68 zu Art. 138)."}