{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-80_2009-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e31a74f-b5ea-4547-8b4e-34f9e47804be&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "540507ee40c5f1acfb24a3232d19a098"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 80", "100 09 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:03", "Checksum": "3b2f1dc0fea0404f69065832bc4cdf2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2009 100 2009 80 (100 09 80)\nRegeste:\nErfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2009 (100 09 80)\nGrundsätzlich sind Darlehensgeber auf die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Darlehensrückforderung zu verweisen. Nur unter besonderen Umständen ist die strafrechtlich relevante Veruntreuung eines Darlehens überhaupt möglich. In Würdigung der Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt das Kantonsgericht zur Einsicht, dass es dazu vier Vorraussetzungen braucht, welche kumulativ gegeben sein müssen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, E.1.-8.).\nDie Tathandlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten des Täters, durch welches dieser seinen Willen, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln, eindeutig bekundet. Da das Tatobjekt bei der Veruntreuung von Vermögenswerten für den Täter nur wirtschaftlich fremd ist, muss das Opfer mit der Tathandlung in seinem Vermögen geschädigt werden. Bei Forderungen reicht für die Bejahung eines Vermögensschadens, wenn diese durch die Tathandlung in ihrem Wert gemindert werden (E. 9.-11.).\nDie Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bedarf des Vorsatzes und einer - im Gesetzestext nicht genannten - unrechtmässigen Bereicherungsabsicht des Täters. Zur Bejahung der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht genügt Eventualvorsatz (E. 13-15).\nDie unrechtmässige Bereicherungsabsicht kann fehlen, wenn der Täter eine Ersatzbereitschaft aufweist. Die Ersatzbereitschaft setzt sich zusammen aus dem Willen und der Fähigkeit, Ersatz zu leisen. Um ersatzfähig zu sein, muss der Täter aus eigenen Mitteln leisten können (E. 16-21).\nStrafrecht\nErfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bei der Aufnahme und Verwendung von Darlehen\nSachverhalt\nZwischen Juni und September 2004 kontaktierte der Angeklagte L.R. verschiedene ihm aus seiner Funktion als Dirigent des Orchestervereins X. in A. bekannte aktive Mitglieder dieses Vereins und ersuchte sie - teilweise mehrmals - um die Gewährung kurzfristiger Darlehen unterschiedlicher Höhe. In den meisten Fällen sprach er jeweils von einer grossen Dringlichkeit, das Geld umgehend zu erhalten, da ihm sonst die Möglichkeit, einen historischen Hammerflügel für sich oder seine Stiftung zu erwerben, entgehen würde. Diesen Flügel oder dessen Transport von Frankreich in die Schweiz müsse er umgehend bezahlen. In einem Fall bat er ein Orchestermitglied um Gewährung eines Darlehens, um eine Anzahlung an einen Liegenschaftskauf zu tätigen. Auch hier kommunizierte er, dass er das Geld dringend benötige, da ihm sonst die Gelegenheit, diese Liegenschaft zu erwerben, durch \"die Lappen ginge\". Bei der Aufnahme zweier Darlehenstranchen ersuchte er die betroffenen Orchestermitglieder, ihm Geld zu geben, damit er in England Steuern zahlen bzw. dort notwendige Bankgeschäfte tätigen könne. Danach habe er Zugriff auf eine grössere Geldsumme, mit welcher er auch die bereits erhaltenen Darlehen zurückzahlen könne. L.R. selber war zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahmen in einer prekären finanziellen Situation, was insbesondere die Betreibungsregisterauszüge zweier schweizerischer Betreibungsämter belegen. Rund ein Jahr vor der Aufnahme der vorgenannten Darlehen hatte er ein Email eines angeblichen Sohnes des verstorbenen Präsidenten der vormals Demokratischen Republik Zaire, heute Republik Kongo, erhalten, in welchem ihm eine Schenkung in Millionenhöhe versprochen worden war (im Folgenden: Mobutu Schenkung). In den folgenden Monaten hatte er indessen nie Zugriff auf dieses in Aussicht gestellte Geld erhalten, sondern vielmehr immer wieder grössere Beträge für angebliche Steuern, Gebühren, Erstellung von Dokumenten etc. bezahlt. Im Verlaufe des Strafverfahrens gab L.R. an, damit selber ein Opfer der sogenannten \"Nigeria Connection\" zu sein. Vor Strafgericht war L.R. mit Urteil vom 5. November 2008 mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands von der Begehung der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freigesprochen worden. Mit Eingabe vom 14. November 2008 appellierte die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Appellantin) gegen dieses Urteil und beantragte die Verurteilung und Bestrafung von L.R. (nachfolgend: Appellat) wegen mehrfacher Veruntreuung in sechs von ursprünglich sieben angeklagten Fällen.\nErwägungen"}