In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angebracht, statt der erstinstanzlich zugesprochenen Teil-Genugtuung von CHF 10'000.-- die Genugtuung zu erhöhen. Es erscheint sodann - in Anbetracht, dass seit den Übergriffen mehr als 10 Jahre vergangen sind - auch angezeigt, die konkrete Genugtuung in Anwendung der heutigen Massstäbe auf den heutigen Zeitpunkt und damit unter Weglassung einer Verzinsung zu bemessen. Die vom Appellanten an X. (Opfer Nr. 1) als Abgeltung für die erlittene Unbill zu bezahlende Genugtuung ist demzufolge auf CHF 25'000.-- festzulegen. KGE ZS vom 20. April 2010 i.S. Stawa gegen S.B. (100 09 718/SCN)