Aus dem ärztlichen Bericht geht sodann klar hervor, dass X. (Opfer Nr. 1) noch etliche Jahre nach den Übergriffen auf seine sexuelle Integrität psychisch und physisch darunter litt und insbesondere die enuresis nocturna resp. die damit bewirkte Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens in einen offensichtlichen Zusammenhang mit dem sexuellen Handlungen des Appellanten stand. Das Verschulden des Appellanten ist - wie zuvor ( … ) ausgeführt wurde - schwer. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angebracht, statt der erstinstanzlich zugesprochenen Teil-Genugtuung von CHF 10'000.-- die Genugtuung zu erhöhen.