Dass er mit den von ihm verübten mehrfachen sexuellen Handlungen die sexuelle Integrität seines Opfers erheblich verletzt hat, steht zweifellos fest. Aus den Aussagen des Anschlussappellanten 2 in der Voruntersuchung ergibt sich denn auch, dass er die Handlungen des Appellanten als extrem schlimm empfand und ihn die ganze Angelegenheit sehr stresste (act. 547 und 663).