7.6 Im vorliegenden Fall beansprucht der Anschlussappellant 2 (Opfer Nr. 1) im Rahmen des Strafverfahrens lediglich eine Genugtuung. Wie zuvor dargelegt, können Genugtuungsforderungen vom Gericht ohne grösseren Aufwand bemessen werden, weshalb eine Verweisung auf den Zivilweg - auch mit Bezug auf eine allfällige Mehrforderung - unzulässig ist. Der Appellant bestreitet nicht, dass er X. (Opfer Nr. 1) dem Grundsatz nach eine Genugtuung schuldet. Dass er mit den von ihm verübten mehrfachen sexuellen Handlungen die sexuelle Integrität seines Opfers erheblich verletzt hat, steht zweifellos fest.