Bei Sexualdelikten wurden unter dem alten Opferhilferecht Genugtuungen im Betrag von CHF 4'000.-- bis zu CHF 70'000.-- zugesprochen. Dieser sehr hohe letztgenannte Betrag wurde für zwei ausserordentlich schwere Fälle festgelegt, in denen die Opfer bis zur Bewusstlosigkeit stranguliert resp. lebensgefährlich verletzt wurden. Die zugesprochenen Genugtuungen für sexuelle Handlungen mit Kindern betrugen derweilen zwischen CHF 4'000.-- und CHF 13'000.--, wobei die nach altem Opferhilferecht zugesprochenen Beträge zu 5% verzinst werden konnten (Gomm, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, a.a.O., Art. 12 N 36 und 40). Gemäss Art.