Es geht jedoch im Unterschied zur Bemessung von Entschädigungen im Sozialversicherungsrecht, namentlich der Integritätsentschädigung nach dem Unfallversicherungsrecht, nicht darum, den medizinischtheoretischen Grad der Beeinträchtigung zu ermitteln, sondern um eine Schätzung der erlittenen immateriellen Unbill. Bei der konkreten Festsetzung der Genugtuung steht dem Gericht daher ein grosses Ermessen zu (vgl. Gomm, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, a.a.O., Art. 12 N 13 ff.). Bei Sexualdelikten wurden unter dem alten Opferhilferecht Genugtuungen im Betrag von CHF 4'000.-- bis zu CHF 70'000.-- zugesprochen.