Psychische Beeinträchtigungen, die oft als Folgen bei Eingriffen in die sexuelle Integrität auftreten, müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, wobei hier auf die Angaben des Opfers und allenfalls spezialisierter Fachärzte abzustellen ist. Es geht jedoch im Unterschied zur Bemessung von Entschädigungen im Sozialversicherungsrecht, namentlich der Integritätsentschädigung nach dem Unfallversicherungsrecht, nicht darum, den medizinischtheoretischen Grad der Beeinträchtigung zu ermitteln, sondern um eine Schätzung der erlittenen immateriellen Unbill.