Nicht jede physische oder psychische Verletzung führt zu einer Genugtuung. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Ist die Schädigung nicht dauerhaft, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit oder Arbeitsunfähigkeit. Psychische Beeinträchtigungen, die oft als Folgen bei Eingriffen in die sexuelle Integrität auftreten, müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, wobei hier auf die Angaben des Opfers und allenfalls spezialisierter Fachärzte abzustellen ist.