7.5 Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich sinngemäss nach den im Zivilrecht für die Festsetzung von Genugtuungen gemäss Art. 47 und 49 OR entwickelten Grundsätzen. Massgebend ist die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs für das Opfer. Das Gericht berücksichtigt dabei die Umstände des konkreten Ereignisses. Nicht jede physische oder psychische Verletzung führt zu einer Genugtuung.