Die Behandlung von Zivilforderungen verursacht für das Strafgericht immer zusätzlichen Aufwand. Dieser ist im Interesse des Opfers grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Erst wenn der Aufwand umfangmässig und zeitlich unverhältnismässig wäre, ist eine Verweisung auf den Zivilweg zulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn nur noch ein paar Unterlagen fehlen. Steht lediglich eine Genugtuung zur Diskussion, so kann deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden. Eine Verweisung auf den Zivilweg ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt (vgl. Steiger-Sackmann, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, hrsg. von Gomm/Zehnter, Bern 2005, Art. 9 N 3 ff. und 22).