Die Strafgerichte sind also verpflichtet, adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche auch tatsächlich zu beurteilen, sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringt. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu Gunsten des Opfers. Es soll nicht neben bzw. nach dem oft belastenden Strafprozess noch in einem zweiten Prozess mit den Folgen der Straftat konfrontiert werden, sondern in einem gesamthaft gestrafften Verfahren und ohne übermässiges zusätzliches Kostenrisiko zu seinem Recht kommen können. Die Behandlung von Zivilforderungen verursacht für das Strafgericht immer zusätzlichen Aufwand.