7.4 Gemäss Art. 9 Abs. 1 aOHG entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers, wenn der Täter nicht freigesprochen resp. das Verfahren nicht eingestellt wird. Erfordert die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand, kann das Strafgericht nur dem Grundsatz nach über die Ansprüche entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen (Art. 9 Abs. 3 aOHG). Die Strafgerichte sind also verpflichtet, adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche auch tatsächlich zu beurteilen, sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringt.