7.3 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Opferhilfegesetz (OHG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 48 lit. a OHG gilt das bisherige Recht weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes verübt worden sind. Es ist somit das alte Recht anwendbar.