C.In seiner Appellationsbegründung vom 15. September 2009 beantragt S.B. ( … ) Ziffer 4 Abs. 2 des Strafgerichtsurteils (betreffend Genugtuung) vollumfänglich aufzuheben, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. (Das Opfer Nr. 1) beantragt mit Anschlussappellationsbegründung vom 15. September 2009 es sei Ziffer 4 Abs. 2 des Strafgerichtsurteils aufzuheben und S.B. in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von CHF 50'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 31. Dezember 1998 zu bezahlen. Erwägungen ( … )