Das Strafgericht verpflichtete S.B. sodann dem Opfer X. (Nr. 1) eine Genugtuung im Umfang von CHF 10'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Dezember 1998 zu bezahlen. Die Genugtuungsmehrforderung verwies das Gericht auf den Zivilweg (Ziffer 4 Abs. 2). Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Opfers Y. (Nr. 2) wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 4 Abs. 3). ( … ) B.Gegen dieses Urteil appellierte S.B.( … ). Die Opfer X. (Nr. 1) ( … ) und Y. (Nr. 2) erhoben ( … ) Anschlussappellation. C.In seiner Appellationsbegründung vom 15. September 2009 beantragt S.B. ( … )