Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2010 (100 09 718) Das Strafgericht hat adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche zu beurteilen, sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringt. Geht es lediglich um eine Genugtuung, so kann deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden. Eine Verweisung auf den Zivilweg ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt (E. 7.4). Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung im Strafverfahren (E. 7.5). Konkrete Bemessung einer Genugtuungsforderung, die wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern vom Opfer adhäsionsweise geltend gemacht wird (E. 7.6). Strafrecht