{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-718_2010-04-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=abfdfac3-93ef-4d25-9350-a771a8fe99bb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "64626aed02e57e11439fe863dd99894c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 718", "100 09 718"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.04.2010 100 2009 718 (100 09 718)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genugtuung im Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:49", "Checksum": "c056d1e9a07750bcdfae210105b780c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.04.2010 100 2009 718 (100 09 718)\nRegeste:\nGenugtuung im Strafverfahren\n\n7.5\nGemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich sinngemäss nach den im Zivilrecht für die Festsetzung von Genugtuungen gemäss Art. 47 und 49 OR entwickelten Grundsätzen. Massgebend ist die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs für das Opfer. Das Gericht berücksichtigt dabei die Umstände des konkreten Ereignisses. Nicht jede physische oder psychische Verletzung führt zu einer Genugtuung. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Ist die Schädigung nicht dauerhaft, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit oder Arbeitsunfähigkeit. Psychische Beeinträchtigungen, die oft als Folgen bei Eingriffen in die sexuelle Integrität auftreten, müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, wobei hier auf die Angaben des Opfers und allenfalls spezialisierter Fachärzte abzustellen ist. Es geht jedoch im Unterschied zur Bemessung von Entschädigungen im Sozialversicherungsrecht, namentlich der Integritätsentschädigung nach dem Unfallversicherungsrecht, nicht darum, den medizinischtheoretischen Grad der Beeinträchtigung zu ermitteln, sondern um eine Schätzung der erlittenen immateriellen Unbill. Bei der konkreten Festsetzung der Genugtuung steht dem Gericht daher ein grosses Ermessen zu (vgl. Gomm, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, a.a.O., Art. 12 N 13 ff.). Bei Sexualdelikten wurden unter dem alten Opferhilferecht Genugtuungen im Betrag von CHF 4'000.-- bis zu CHF 70'000.-- zugesprochen. Dieser sehr hohe letztgenannte Betrag wurde für zwei ausserordentlich schwere Fälle festgelegt, in denen die Opfer bis zur Bewusstlosigkeit stranguliert resp. lebensgefährlich verletzt wurden. Die zugesprochenen Genugtuungen für sexuelle Handlungen mit Kindern betrugen derweilen zwischen CHF 4'000.-- und CHF 13'000.--, wobei die nach altem Opferhilferecht zugesprochenen Beträge zu 5% verzinst werden konnten (Gomm, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, a.a.O., Art. 12 N 36 und 40). Gemäss Art. 28 des revidierten OHG werden bei Entschädigungen und Genugtuungen hingegen keine Zinsen mehr zugesprochen.\n7.6\nIm vorliegenden Fall beansprucht der Anschlussappellant 2 (Opfer Nr. 1) im Rahmen des Strafverfahrens lediglich eine Genugtuung. Wie zuvor dargelegt, können Genugtuungsforderungen vom Gericht ohne grösseren Aufwand bemessen werden, weshalb eine Verweisung auf den Zivilweg - auch mit Bezug auf eine allfällige Mehrforderung - unzulässig ist. Der Appellant bestreitet nicht, dass er X. (Opfer Nr. 1) dem Grundsatz nach eine Genugtuung schuldet. Dass er mit den von ihm verübten mehrfachen sexuellen Handlungen die sexuelle Integrität seines Opfers erheblich verletzt hat, steht zweifellos fest. Aus den Aussagen des Anschlussappellanten 2 in der Voruntersuchung ergibt sich denn auch, dass er die Handlungen des Appellanten als extrem schlimm empfand und ihn die ganze Angelegenheit sehr stresste (act. 547 und 663). Dr. W. stellte sodann in seinem Bericht vom 24. Juli 2006 fest, dass X. (Opfer Nr. 1) an einer Beeinträchtigung der Nierenfunktion und des Gehörs (Alport-Syndrom), an einer sekundären enuresis nocturna (nächtliches Einnässen) sowie an einer reaktiven Störung leide, die auf eine schwere Belastung durch misshandelnde Erziehung und sexuellen Missbrauch zurückzuführen sei. Er habe eine sehr belastende Familiengeschichte mit einem gewalttätigen, alkoholabhängigen Vater, der seit langem nicht mehr in der Familie lebe und einer Missbrauchsgeschichte, die fälschlicherweise zuerst dem Vater angehängt worden sei. Die enuresis nocturna habe sich mit der Anklage des Täters schlagartig gebessert (act. 1547). Aus diesem Bericht ergibt sich zunächst, dass die gesundheitlichen Probleme des Anschlussappellanten 2 auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sind. Da jedoch Dr. W. bereits in einem früheren Bericht vom 18. September 2003 mit Bezug auf das Alport-Syndrom feststellte, dass X. (Opfer Nr. 1) seine angeborene Krankheit mit Würde und Tapferkeit trage (act. 1545), kann davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung seiner körperlichen Gesundheit durch die Niereninsuffizienz und die Schwerhörigkeit sich nicht oder kaum auf seine psychische Gesundheit auswirkt. Aus dem ärztlichen Bericht geht sodann klar hervor, dass X. (Opfer Nr. 1) noch etliche Jahre nach den Übergriffen auf seine sexuelle Integrität psychisch und physisch darunter litt und insbesondere die enuresis nocturna resp. die damit bewirkte Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens in einen offensichtlichen Zusammenhang mit dem sexuellen Handlungen des Appellanten stand. Das Verschulden des Appellanten ist - wie zuvor ( … ) ausgeführt wurde - schwer. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angebracht, statt der erstinstanzlich zugesprochenen Teil-Genugtuung von CHF 10'000.-- die Genugtuung zu erhöhen. Es erscheint sodann - in Anbetracht, dass seit den Übergriffen mehr als 10 Jahre vergangen sind - auch angezeigt, die konkrete Genugtuung in Anwendung der heutigen Massstäbe auf den heutigen Zeitpunkt und damit unter Weglassung einer Verzinsung zu bemessen. Die vom Appellanten an X. (Opfer Nr. 1) als Abgeltung für die erlittene Unbill zu bezahlende Genugtuung ist demzufolge auf CHF 25'000.-- festzulegen.\nKGE ZS vom 20. April 2010 i.S. Stawa gegen S.B. (100 09 718/SCN)\nDas Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, hat mit Urteil vom 25. Oktober 2010 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen (6B_544/2010)."}