{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-718_2010-04-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=abfdfac3-93ef-4d25-9350-a771a8fe99bb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "64626aed02e57e11439fe863dd99894c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 718", "100 09 718"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.04.2010 100 2009 718 (100 09 718)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genugtuung im Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:49", "Checksum": "c056d1e9a07750bcdfae210105b780c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.04.2010 100 2009 718 (100 09 718)\nRegeste:\nGenugtuung im Strafverfahren\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2010 (100 09 718)\nDas Strafgericht hat adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche zu beurteilen, sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringt. Geht es lediglich um eine Genugtuung, so kann deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden. Eine Verweisung auf den Zivilweg ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt (E. 7.4).\nVoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung im Strafverfahren (E. 7.5).\nKonkrete Bemessung einer Genugtuungsforderung, die wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern vom Opfer adhäsionsweise geltend gemacht wird (E. 7.6).\nStrafrecht\nGenugtuung im Strafverfahren\nSachverhalt\nA.Mit Urteil vom 12. Februar 2009 sprach das Strafgericht S.B. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung sowie der Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe ( … ) (Ziffer 1). ( … ) Die Schadenersatzforderung des Opfers X. (Nr. 1) wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 4 Abs. 1). Das Strafgericht verpflichtete S.B. sodann dem Opfer X. (Nr. 1) eine Genugtuung im Umfang von CHF 10'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Dezember 1998 zu bezahlen. Die Genugtuungsmehrforderung verwies das Gericht auf den Zivilweg (Ziffer 4 Abs. 2). Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Opfers Y. (Nr. 2) wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 4 Abs. 3). ( … ) B.Gegen dieses Urteil appellierte S.B.( … ). Die Opfer X. (Nr. 1) ( … ) und Y. (Nr. 2) erhoben ( … ) Anschlussappellation.\nC.In seiner Appellationsbegründung vom 15. September 2009 beantragt S.B. ( … ) Ziffer 4 Abs. 2 des Strafgerichtsurteils (betreffend Genugtuung) vollumfänglich aufzuheben, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.\n(Das Opfer Nr. 1) beantragt mit Anschlussappellationsbegründung vom 15. September 2009 es sei Ziffer 4 Abs. 2 des Strafgerichtsurteils aufzuheben und S.B. in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von CHF 50'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 31. Dezember 1998 zu bezahlen.\nErwägungen\n( … )\n7.3\nAm 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Opferhilfegesetz (OHG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 48 lit. a OHG gilt das bisherige Recht weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes verübt worden sind. Es ist somit das alte Recht anwendbar.\n7.4\nGemäss Art. 9 Abs. 1 aOHG entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers, wenn der Täter nicht freigesprochen resp. das Verfahren nicht eingestellt wird. Erfordert die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand, kann das Strafgericht nur dem Grundsatz nach über die Ansprüche entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen (Art. 9 Abs. 3 aOHG). Die Strafgerichte sind also verpflichtet, adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche auch tatsächlich zu beurteilen, sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringt. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu Gunsten des Opfers. Es soll nicht neben bzw. nach dem oft belastenden Strafprozess noch in einem zweiten Prozess mit den Folgen der Straftat konfrontiert werden, sondern in einem gesamthaft gestrafften Verfahren und ohne übermässiges zusätzliches Kostenrisiko zu seinem Recht kommen können. Die Behandlung von Zivilforderungen verursacht für das Strafgericht immer zusätzlichen Aufwand. Dieser ist im Interesse des Opfers grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Erst wenn der Aufwand umfangmässig und zeitlich unverhältnismässig wäre, ist eine Verweisung auf den Zivilweg zulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn nur noch ein paar Unterlagen fehlen. Steht lediglich eine Genugtuung zur Diskussion, so kann deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden. Eine Verweisung auf den Zivilweg ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt (vgl. Steiger-Sackmann, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, hrsg. von Gomm/Zehnter, Bern 2005, Art. 9 N 3 ff. und 22).\n"}